Allgemeine Verkaufsbedingungen, anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen uns und dem Käufer. Unsere Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern
einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht
Vertragsinhalt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos
ausführen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.
1.4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.
1.5. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder
vergleichbarer elektronischer Textformen.
1.6. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms®in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches
Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen.
2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Waren aus den zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine
Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Waren dar.
2.3. Norm-Angaben beziehen sich auf die jeweils neueste gültige Fassung.
2.4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das
Schweigen von uns auf Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung von uns offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler
enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
2.5. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir haben das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferfähigkeit von
Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.
3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020 Bad
Kissingen). Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden wir die Waren an einen anderen Bestimmungsort versenden (nachfolgend:
„Versendungskauf“), wobei wir in diesem Fall berechtigt sind, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst
zu bestimmen.
3.2. Für den Umfang der Warenlieferung ist die Auftragsbestätigung von uns maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von uns. Design- und Formänderungen der Waren oder Konstruktionsänderungen bleiben
vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind.
3.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Annahme und Zahlung der Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die
Annahme der Teillieferung ist für ihn unzumutbar oder beeinträchtigt seine sonstigen vertraglichen Rechte.
3.4. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns
schriftlich bestätigt worden.
3.5. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung
etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung
sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers. Bei Montage
und Aufstellung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die
notwendigen Vorbereitungen wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeit und dergleichen kostenfrei zur Verfügung zur Verfügung
gestellt werden.
3.6. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkung oder Nebenpflichten – insbesondere Eröffnung eines Akkreditivs,
Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung, Prüfung von Zeichnungen oder Mustern oder
ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers –
entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3.7. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Waren am Lieferort zur Verfügung stellen bzw. bei
einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergeben oder der Käufer die
Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
3.8. Da wir Waren ganz oder teilweise auch von anderen Herstellern beziehen, steht die Lieferung unserer Ware unter dem Vorbehalt
der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.9. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder
sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben.
Hierunter fallen bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand,
Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/
hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) oder für
die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos. Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch einen der Vorlieferanten dar. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer
des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Parteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen
unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen.
Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
3.10. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag oder zur
Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
3.11. Sofern der Käufer mit uns einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit Waren abgeschlossen hat und der Käufer die
Waren nicht rechtzeitig abruft, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Waren zu liefern und in
Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen.
4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der
Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.2. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder wird die Verladung oder Beförderung der Ware
aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers, die Waren
nach beliebigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als
geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die
gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.6, die Waren bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu
untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich
eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber uns
zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
4.4. Soweit nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Im Übrigen
werden Verpackungsmaterial aus Papier, Kunststoff, Jute usw. sowie Einwegpaletten berechnet und nicht zurückgenommen.
4.5. Tauschfähige Packmittel wie Gitterboxen und Europaletten sind vom Käufer unverzüglich nach dem Entladen in tauschfähigem
Zustand (EPAL) an den speditionellen Dienstleister zurückzugeben. Sind diese beschädigt oder werden diese nicht binnen
angemessener Zeit an den Spediteur zurückgegeben, ist der Käufer verpflichtet, uns den marktüblichen Preis dafür zu erstatten.
5.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Montage und
Aufstellung sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montageund Auslösungssätzen sowie die Spesen für Aufenthalt und
Anfahrt zu ersetzen.
5.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung
geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei
einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 trägt der Käufer die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer
gewünschten Transportversicherung.
5.4. Wir sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Preisanpassung berechtigt:
a) Wir sind berechtigt, die von dem Käufer zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für
die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.
b) Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von
Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.
c) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder
absenken.
d) Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in
dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.
e) Bei der Senkung von Kostenarten sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei
anderen Kostenarten ausgeglichen werden.
f) Wir werden bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach den für den Käufer ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also
Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
g) Eine Änderung des Preises werden wir dem Käufer mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform
mitteilen.
h) Das Preisanpassungsrecht von uns gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
erbracht werden.
6.1. Sofern nicht anders vereinbart haben Zahlungen per Vorkasse unmittelbar nach Bestellung bei uns, ohne Abzug, eingehend zu
erfolgen. Skonto muss besonders vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungen nicht
in Verzug befindet. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
6.2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden
gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.3. Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer außerdem nur geltend machen,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Lieferungen
zurückzubehalten.
6.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen
über die Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.
6.6. Trifft der Käufer bei Vornahme der Zahlung keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen
Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Käufer lästigere, unter mehreren
gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
7.1. Wir behalten uns das Recht vor, Kaufpreisforderungen gegen den Käufer an Dritte (z.B. ein Factoring Unternehmen) abzutreten,
ohne dass es einer Zustimmung des Käufers bedarf. Im Übrigen gilt § 354a HGB.
7.2. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die uns oder einem Dritten, an den wir eine Forderung abgetreten
haben (z.B. ein Factoring unternehmen), aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Käufer
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachfolgend auch
„Vorbehaltsware“).
8.2. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf
Vorbehaltswaren erfolgen.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist
er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur
an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Käufer hat uns auf Verlangen den Abschluss der
Versicherung nachzuweisen.
8.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben
wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen
verbunden, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer an uns bereits jetzt anteilsmäßig
Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 8.4 gelten entsprechend, wenn die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.
8.5. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der
Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Vorbehaltseigentum
gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von uns zu informieren und an den
Maßnahmen von uns zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
8.6. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags
inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren
abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige
Zahlungen nur an uns zu leisten.
8.7. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen
einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen.
8.8. Wir können die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt
oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
8.9. Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.10. Bei Warenlieferungen
in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 8 nicht die gleiche Sicherungswirkung
hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer uns hiermit ein Entsprechen des Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür
weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der
Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und
förderlich sind.
9.1. Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts
anderes bestimmt ist.
9.2. Wir gewährleisten, dass die Waren bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im
Einzelfall mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen entsprechen.
9.3. Darüber hinaus stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei
a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB); oder
b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).
9.4. Die Gewährleistung von uns für objektive Anforderungen an die Waren (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt
a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 9.2, welche – vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 9.5.
9.5. Die Waren entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die wir,
insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben haben; für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir jedoch keine
Haftung;
b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das wir dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung
gestellt haben; und
c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben
wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Im Übrigen wird die Gewährleistung von uns für objektive Anforderungen an die Waren,
insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.
9.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Käufer setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Waren bei Erhalt überprüft und uns
offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Waren schriftlich
anzeigt. Versteckte Mängel hat der Käufer uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die
Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung
erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der
Anzeige bzw. der Rüge bei uns maßgeblich ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
die Haftung von uns für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an uns in Textform zu
beschreiben.
9.7. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei
denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
9.8. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Nacherfüllung durch
Nachbesserung ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben.
9.9. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.10. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als
unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
9.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von
einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht
nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.13. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung
außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Waren gezeigt hat.
9.14. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die uns dadurch bei der
Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
9.15. Nicht als Sachmangel sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, darüber hinaus anzusehen:
a) der natürliche Verschleiß;
b) Beschaffenheiten der Waren oder Schäden, die nachweislich nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung,
Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
c) Beschaffenheiten der Waren oder Schäden, die nachweislich aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder auf des Gebrauchs der Waren außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder
gewöhnlichen Verwendung entstehen.
d) Mängel oder Schäden, die nachweislich auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von Anwendungsvorgaben oder
Warnhinweisen von uns zurückzuführen sind.
9.16. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer
10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10.1. Die Haftung von uns auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz
oder Fahrlässigkeit) voraus. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz)
bleibt hiervon unberührt.
10.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
die Haftung von uns jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch
Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit
ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen wurde und für Ansprüche des
Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5. Bei Produktfehlern haften wir nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für
Rückruf- oder Serviceaktionen. Wir haften nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Käufers;
solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung
oder Stilllegung der Waren) die Verwender der Waren in die Lage versetzt hätte, sich selbst
11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Käufers, die auf einem Mangel der Waren beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer
10.2 Satz 1 und Ziffer 10.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere
Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der
Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Daten
(insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) eine einfache, befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem
Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht
vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese
nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmern
teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen Informationen haben und ihrerseits in angemessenem
Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich
bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt waren; (iii) die empfangende
Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei
erarbeitet werden, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen
Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie informiert die andere
Partei im Voraus (sofern gesetzlich zulässig).
13.1. Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer herrührenden Ansprüche ist unser
Geschäftssitz. Wir sind auch zur Klageerhebung am Geschäftssitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand
berechtigt.
14.1. Sollte eine Bestimmung dieser
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen
Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder und durchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als
vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die
Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
14.2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns möglich.
14.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz.