ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Verkaufsbedingungen, anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Käufer. Unsere Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
1.3.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.
1.4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinauszustehen, bleiben unberührt.
1.5. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen genügt die Übermittlung per Telefax, E-Mail oder vergleichbarer elektronischer Textformen.
1.6. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms®in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen.
2.2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Waren aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Waren dar.
2.3. Norm-Angaben beziehen sich auf die jeweils neueste gültige Fassung.
2.4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von uns durch eine textförmliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Das Schweigen von uns auf Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung von uns offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
2.5. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir haben das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.

3. LIEFERUNG, LIEFERZEITEN, LIEFERVERZÖGERUNGEN, VORBEHALT DER SELBSTBELIEFERUNG

3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020 Bad Kissingen). Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden wir die Waren an einen anderen Bestimmungsort versenden (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei wir in diesem Fall berechtigt sind, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung selbst zu bestimmen.
3.2. Für den Umfang der Warenlieferung ist die Auftragsbestätigung von uns maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von uns. Design- und Formänderungen der Waren oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind.
3.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Annahme und Zahlung der Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Annahme der Teillieferung ist für ihn unzumutbar oder beeinträchtigt seine sonstigen vertraglichen Rechte.
3.4. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden.
3.5. Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Käufers. Bei Montage und Aufstellung hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen wie Unterbau, Elektroanschlussmöglichkeit und dergleichen kostenfrei zur Verfügung zur Verfügung gestellt werden.
3.6. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten – auch Mitwirkung oder Nebenpflichten – insbesondere Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung, Prüfung von Zeichnungen oder Mustern oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3.7. Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Waren am Lieferort zur Verfügung stellen bzw. bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergeben oder der Käufer die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
3.8. Da wir Waren ganz oder teilweise auch von anderen Herstellern beziehen, steht die Lieferung unserer Ware unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.9. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben. Hierunter fallen bspw. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/ hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften) oder für die unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos. Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen der Vorlieferanten dar. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Parteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
3.10. Wegen einer Verzögerung der Lieferung ist der Käufer nur unter der Voraussetzung zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
3.11. Sofern der Käufer mit uns einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit Waren abgeschlossen hat und der Käufer die Waren nicht rechtzeitig abruft, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Waren zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.2. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers, die Waren nach beliebigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.6, die Waren bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber uns zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
4.4. Soweit nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Im Übrigen werden Verpackungsmaterial aus Papier, Kunststoff, Jute usw. sowie Einwegpaletten berechnet und nicht zurückgenommen.
4.5. Tauschfähige Packmittel wie Gitterboxen und Europaletten sind vom Käufer unverzüglich nach dem Entladen in tauschfähigem Zustand (EPAL) an den speditionellen Dienstleister zurückzugeben. Sind diese beschädigt oder werden diese nicht binnen angemessener Zeit an den Spediteur zurückgegeben, ist der Käufer verpflichtet, uns den marktüblichen Preis dafür zu erstatten.

5. PREISE

5.1. Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Montage und Aufstellung sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren Montageund Auslösungssätzen sowie die Spesen für Aufenthalt und Anfahrt zu ersetzen.
5.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 3.1 trägt der Käufer die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
5.4. Wir sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Preisanpassung berechtigt:
a) Wir sind berechtigt, die von dem Käufer zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.
b) Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von Energie, Lohnkosten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben sowie Kosten von Vorlieferanten.
c) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
d) Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.
e) Bei der Senkung von Kostenarten sind von uns die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.
f) Wir werden bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Käufer ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
g) Eine Änderung des Preises werden wir dem Käufer mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
h) Das Preisanpassungsrecht von uns gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1. Sofern nicht anders vereinbart haben Zahlungen per Vorkasse unmittelbar nach Bestellung bei uns, ohne Abzug, eingehend zu erfolgen. Skonto muss besonders vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungen nicht in Verzug befindet. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
6.2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.3. Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer außerdem nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Darüber hinaus sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten.
6.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzungen bleiben unberührt.
6.6. Trifft der Käufer bei Vornahme der Zahlung keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Käufer lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

7. ABTRETUNG DER KAUFPREISFORDERUNG

7.1. Wir behalten uns das Recht vor, Kaufpreisforderungen gegen den Käufer an Dritte (z.B. ein Factoring Unternehmen) abzutreten, ohne dass es einer Zustimmung des Käufers bedarf. Im Übrigen gilt § 354a HGB.
7.2. Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die uns oder einem Dritten, an den wir eine Forderung abgetreten haben (z.B. ein Factoring unternehmen), aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Käufer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“).
8.2. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf Vorbehaltswaren erfolgen.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. Der Käufer hat uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer an uns bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 8.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird.
8.5. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Vorbehaltseigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von uns zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
8.6. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.
8.7. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen.
8.8. Wir können die Berechtigung des Käufers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wird.
8.9. Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer uns hiermit ein Entsprechen des Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS

9.1. Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Wir gewährleisten, dass die Waren bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen entsprechen.
9.3. Darüber hinaus stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei
a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB); oder
b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).
9.4. Die Gewährleistung von uns für objektive Anforderungen an die Waren (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt
a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 9.2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 9.5.
9.5. Die Waren entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die wir, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben haben; für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung;
b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das wir dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben; und
c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann. Im Übrigen wird die Gewährleistung von uns für objektive Anforderungen an die Waren, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.
9.6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Käufer setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Waren bei Erhalt überprüft und uns offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Waren schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Käufer uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei uns maßgeblich ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von uns für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an uns in Textform zu beschreiben.
9.7. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
9.8. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle der Nacherfüllung durch Nachbesserung ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben.
9.9. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.10. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
9.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.13. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Waren gezeigt hat.
9.14. Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Käufer alle zusätzlichen Kosten, die uns dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
9.15. Nicht als Sachmangel sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, darüber hinaus anzusehen:
a) der natürliche Verschleiß;
b) Beschaffenheiten der Waren oder Schäden, die nachweislich nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
c) Beschaffenheiten der Waren oder Schäden, die nachweislich aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder auf des Gebrauchs der Waren außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
d) Mängel oder Schäden, die nachweislich auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von Anwendungsvorgaben oder Warnhinweisen von uns zurückzuführen sind.
9.16. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. HAFTUNG

10.1. Die Haftung von uns auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
10.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von uns jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10.5. Bei Produktfehlern haften wir nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. Wir haften nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Käufers; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Waren) die Verwender der Waren in die Lage versetzt hätte, sich selbst

11. VERJÄHRUNG

11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Waren beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Ziffer 10.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. GEHEIMHALTUNG

12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Daten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) eine einfache, befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen Informationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt waren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet werden, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie informiert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zulässig).

13. RECHTSWAHL; GERICHTSSTAND

13.1. Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer herrührenden Ansprüche ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch zur Klageerhebung am Geschäftssitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder und durchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
14.2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns möglich.
14.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist unser Geschäftssitz.
Stand: September 2022